Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
RAHELOR ist eine Submarke von NT Niederrhein Transporter e.K.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen
„RAHELOR“ und ihren Kunden und Geschäftspartnern. Sie gelten insbesondere für Leistungen im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf, der Beschaffung und Vermittlung von Nutzfahrzeugen sowie für die Beschaffung und Vermittlung von Transportern und sonstigen Basisfahrzeugen für gewerbliche Camper-, Reisemobil- und Fahrzeugausbauer.
Das Angebot von RAHELOR richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn RAHELOR ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Leistungen von RAHELOR
RAHELOR unterstützt Unternehmen beim An- und Verkauf, bei der Beschaffung und bei der Vermittlung von Nutzfahrzeugen und vermittelt Geschäftskontakte zwischen potenziellen Käufern und Verkäufern. Dies umfasst insbesondere auch die Suche, Beschaffung und Vermittlung von Transportern und sonstigen Basisfahrzeugen für Unternehmen, die diese Fahrzeuge zu Campern, Reisemobilen oder vergleichbaren Fahrzeugen ausbauen oder weiterverarbeiten.
Die Leistungen können insbesondere umfassen:
• Vermittlung von Kauf- und Verkaufsgelegenheiten,
• Suche und Beschaffung geeigneter Nutzfahrzeuge, Transporter, Basisfahrzeuge oder Geschäftspartner,
• Vermarktung von Fahrzeugen,
• Unterstützung bei Kommunikation und Verhandlung,
• Unterstützung bei Dokumentation und Zahlungsabwicklung sowie
• Organisation oder Vermittlung von Transport- und weiteren Abwicklungsleistungen.
Soweit der Kunde ein Fahrzeug für einen bestimmten Verwendungszweck, insbesondere für den Ausbau zu einem Camper oder Reisemobil, benötigt, ist der gewünschte Verwendungszweck RAHELOR vor Auftragserteilung mitzuteilen. Ob bestimmte technische oder rechtliche
Voraussetzungen für den geplanten Ausbau erfüllt sein müssen, richtet sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung.
Art und Umfang der jeweiligen Leistung ergeben sich aus der individuellen Vereinbarung mit dem Kunden.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird RAHELOR lediglich als Vermittler tätig. Der Kaufvertrag über ein Fahrzeug kommt unmittelbar zwischen Käufer und Verkäufer zustande.
RAHELOR wird nicht Partei dieses Kaufvertrags.
RAHELOR ist berechtigt, soweit keine entgegenstehenden Interessen bestehen und nichts anderes vereinbart wurde, auch für die jeweils andere Partei des vermittelten Geschäfts tätig zu werden.
Eine solche Doppeltätigkeit lässt den Vergütungsanspruch unberührt, soweit sie dem Kunden offengelegt wurde und gesetzlich zulässig ist.
3. Vertragsschluss und Vermittlungsauftrag
Ein Vertrag über Vermittlungs- oder sonstige Dienstleistungen kommt zustande, wenn der Kunde RAHELOR einen entsprechenden Auftrag erteilt und RAHELOR diesen annimmt.
Die Übermittlung einer Fahrzeuganfrage, eines Kaufprofils, eines Verkaufsangebots, einer Anfrage nach einem Fahrzeug für einen bestimmten Ausbau- oder Verwendungszweck oder sonstiger Informationen über die Website stellt für sich genommen noch keinen Fahrzeugkaufvertrag dar.
RAHELOR ist nicht verpflichtet, einen bestimmten Käufer oder Verkäufer zu vermitteln oder den Abschluss eines Fahrzeuggeschäfts herbeizuführen.
4. Angaben des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Vermittlung oder Abwicklung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
Dies gilt insbesondere auch für Anforderungen an Fahrzeugtyp, Maße, Gewicht, Motorisierung, Nutzlast, Radstand, Ausstattung, technische Spezifikationen und den vorgesehenen Verwendungs-oder Ausbauzweck.
Danach läuft dein bisheriger Text weiter:
Bei zum Verkauf angebotenen Fahrzeugen sind insbesondere bekannte Informationen über Fahrzeugzustand, Laufleistung, Vorschäden, Unfallschäden, technische Mängel, Eigentumsverhältnisse und Fahrzeugdokumente wahrheitsgemäß mitzuteilen.
Bei zum Verkauf angebotenen Fahrzeugen sind insbesondere bekannte Informationen über Fahrzeugzustand, Laufleistung, Vorschäden, Unfallschäden, technische Mängel, Eigentumsverhältnisse und Fahrzeugdokumente wahrheitsgemäß mitzuteilen.
Änderungen wesentlicher Angaben sind RAHELOR unverzüglich mitzuteilen.
RAHELOR ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Angaben eines Kunden auf ihre Richtigkeit oder Vollständigkeit zu überprüfen, soweit eine solche Prüfung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
5. Vergütung und Provision
Soweit eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart wurde, entsteht der Vergütungsanspruch von RAHELOR, sobald infolge der Tätigkeit von RAHELOR ein Kaufvertrag oder ein wirtschaftlich vergleichbares Geschäft zwischen dem Kunden und einem durch RAHELOR vermittelten oder nachgewiesenen Geschäftspartner zustande kommt.
Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der jeweiligen individuellen Vereinbarung, dem Angebot oder der bei Auftragserteilung mitgeteilten Preisgestaltung.
Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise und Vergütungen netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Vergütung wird mit Abschluss des vermittelten Geschäfts und Rechnungsstellung fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Der Vergütungsanspruch von RAHELOR bleibt grundsätzlich bestehen, wenn ein wirksam zustande gekommener vermittelter Vertrag nachträglich aufgehoben, nicht durchgeführt oder aufgrund eines Umstands beendet wird, den RAHELOR nicht zu vertreten hat. Gesetzlich zwingende Fälle, in denen der Vergütungsanspruch entfällt, bleiben unberührt.
6. Direkter Geschäftsabschluss nach Vermittlung
Der Vergütungsanspruch von RAHELOR besteht auch dann, wenn Käufer und Verkäufer nach Herstellung des Kontakts durch RAHELOR das Geschäft unmittelbar miteinander abschließen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde innerhalb von 12 Monaten nach Herstellung oder Nachweis des Geschäftskontakts durch RAHELOR unmittelbar oder mittelbar mit dem vermittelten Geschäftspartner einen Vertrag über das nachgewiesene Fahrzeug oder ein wirtschaftlich vergleichbares Geschäft abschließt, sofern der Vertragsschluss auf die Tätigkeit von RAHELOR zurückzuführen ist.
Dies gilt auch, wenn der Vertrag zu gegenüber der ursprünglichen Anfrage geänderten Konditionen zustande kommt, sofern zwischen der Vermittlung durch RAHELOR und dem später abgeschlossenen Geschäft ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
Der Kunde hat RAHELOR unverzüglich über den Abschluss eines entsprechenden Geschäfts zu informieren.
Der Kunde ist verpflichtet, RAHELOR auf Verlangen die für die Feststellung und Berechnung des Vergütungsanspruchs erforderlichen Angaben zum abgeschlossenen Geschäft mitzuteilen und den Vertragsschluss in geeigneter Form nachzuweisen.
7. Fahrzeugzustand und Kaufvertrag
Soweit RAHELOR ausschließlich als Vermittler tätig wird, übernimmt RAHELOR keine Gewährleistung für das vermittelte Fahrzeug.
Für Beschaffenheit, Zustand, Laufleistung, Ausstattung, Zulassungsfähigkeit, Mängel, Vorschäden und sonstige Eigenschaften eines Fahrzeugs ist grundsätzlich der jeweilige Verkäufer verantwortlich.
RAHELOR übernimmt keine Garantie für Angaben von Verkäufern oder sonstigen Dritten, sofern RAHELOR diese Angaben lediglich weiterleitet.
Eine von RAHELOR ausdrücklich vereinbarte Fahrzeugprüfung ersetzt keine eigenständige technische Untersuchung oder Begutachtung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Soweit RAHELOR im Rahmen der Vermittlung eine Fahrzeugbesichtigung oder –prüfung durchführt, erfolgt diese nach dem jeweils vereinbarten Prüfungsumfang. Die Ergebnisse werden dem Kunden nach bestem Wissen mitgeteilt. Eine solche Prüfung stellt, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, kein umfassendes technisches Gutachten und keine Garantie für die Mangelfreiheit des Fahrzeugs dar.
Soweit ein Fahrzeug für einen bestimmten Verwendungs- oder Ausbauzweck, insbesondere für den Ausbau zu einem Camper, Reisemobil oder vergleichbaren Fahrzeug, beschafft oder vermittelt wird, übernimmt RAHELOR keine Gewähr dafür, dass das Fahrzeug für einen bestimmten Ausbau, eine bestimmte technische Änderung, eine bestimmte Zulassungsart oder eine spätere Abnahme geeignet ist, sofern eine solche Eigenschaft nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Angaben von RAHELOR zur grundsätzlichen Eignung eines Fahrzeugmodells oder einer Fahrzeugkonfiguration für einen bestimmten Ausbau erfolgen, sofern nicht ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart, nach bestem Wissen und stellen keine Garantie für die technische Umsetzbarkeit oder behördliche Zulassungsfähigkeit des konkreten Ausbauvorhabens dar.
8. Transport und weitere Dienstleistungen
Soweit RAHELOR Transporte, Fahrzeugabholungen, technische Prüfungen oder sonstige Leistungen durch externe Dienstleister organisiert, können diese Leistungen durch selbstständige Drittunternehmen erbracht werden.
Soweit RAHELOR lediglich einen solchen Dienstleister vermittelt, kommt der jeweilige Vertrag unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Dienstleister zustande.
RAHELOR haftet in diesem Fall nicht für die ordnungsgemäße Ausführung der Leistungen des selbstständigen Dienstleisters, soweit RAHELOR bei dessen Auswahl kein eigenes Verschulden trifft.
9. Zahlung und Abwicklung
Zahlungen sind entsprechend der im jeweiligen Angebot, Vertrag oder in der Rechnung vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.
RAHELOR kann die Durchführung einzelner Leistungen von einer vorherigen Zahlung oder anderen geeigneten Sicherheiten abhängig machen, sofern dies im Einzelfall vereinbart wird. Soweit RAHELOR lediglich bei der Zahlungsabwicklung unterstützt, bedeutet dies nicht, dass RAHELOR selbst Käufer oder Verkäufer des Fahrzeugs wird.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
10. Haftung
RAHELOR haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet RAHELOR nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RAHELOR.
Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
11. Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche geschäftliche Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, nicht ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei an unbeteiligte Dritte weiterzugeben.
Hiervon ausgenommen ist eine Weitergabe, die zur Durchführung des jeweiligen Geschäfts erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
12. Laufzeit und Kündigung
Soweit zwischen RAHELOR und dem Kunden keine feste Laufzeit vereinbart wurde, endet der jeweilige Vermittlungs- oder Dienstleistungsauftrag mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung.
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bereits entstandene Vergütungs- und Provisionsansprüche von RAHELOR bleiben von einer Beendigung oder Kündigung des Vertragsverhältnisses unberührt.
13. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Gesetzlich zwingende Aufrechnungsrechte bleiben unberührt. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Zwingende gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
14. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss rechtlich zulässig ist.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist soweit gesetzlich zulässig, Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Sitz von RAHELOR.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Stand: August 2026